Sachkundeprüfung § 34 a GewO

SACHKUNDEPRÜFUNG GEMÄSS § 34A GEWO

„Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde“. Dies ist in dem Paragraphen 34a der GewO so geregelt.

Wozu brauche ich die §34a Sachkundeprüfung?

Die Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe verlangt ein hohes Maß an Verantwortung und das nötige Fachwissen. Außerdem sind die Fähigkeiten, die zum Schutz fremden Lebens und Eigentums notwendig sind, zu erwerben. Demzufolge gibt der Gesetzgeber klare Richtlinien und Regelungen im Hinblick auf Eignung und Voraussetzung im Sicherheitsgewerbe vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit auf selbständiger Basis oder in Form eines Anstellungsverhältnisses ausgeführt wird. Beides wird durch den Paragraphen 34a geregelt.
Im Gegensatz zur klassischen Unterrichtung nach § 34a GewO ist bei der Sachkundeprüfung, eine Prüfung bei der zuständigen IHK abzulegen. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
Nach Erhalt des 34a Scheins stehen die Türen für die Arbeit als Türsteher, Ladendetektiv, Citystreife oder jegliche andere Tätigkeit im Sicherheits- und Bewachungsgewerbe offen.

 

Wie läuft die §34a Sachkundeprüfung ab?

Die Sachkundeprüfung findet bei der für Sie zuständigen Stelle der IHK vor Ort statt. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Bringen Sie zur Prüfung Ihre Einladung, einen gültigen Personalausweis und einen Kugelschreiber mit. Treffen Sie pünktlich vor Ort ein, denn eventuelle Verspätungen gehen auf Ihre Kosten.

 

Der schriftliche Teil der Sachkundeprüfung

Der schriftliche Teil der Sachkundeprüfung muss in Form eines Multiple-Choice-Tests absolviert werden. Für die Beantwortung der 72 Fragen haben Sie 120 Minuten Zeit. Hilfsmittel wie Lehrbücher oder ähnliches sind nicht erlaubt.
Falls Sie sich gesundheitlich nicht ausreichend „fit“ fühlen, können Sie vor Beginn der Prüfung noch zurücktreten. Nachdem jedoch die Prüfung erst einmal begonnen wurde, führt jeglicher Abbruch aus  gesundheitlichen Gründen zu „Nicht Bestehen“. Ebenso führen Spicken oder grobe Störungen zum Ausschluss von der Prüfung.

Der mündliche Teil der Sachkundeprüfung nach §34a GewO

Die Zulassung zum mündlichen Teil der Sachkundeprüfung erfolgt, wenn Sie den schriftlichen Teil mit mindestens 50% der Punkte bestanden haben. Hierüber werden Sie im Anschluss an die Prüfung informiert und können die mündliche Prüfung meist noch am selben Tag ablegen. In einem circa 15-minütigen Gespräch werden Sie entweder einzeln oder in kleinen Gruppen vor einen Prüfungsausschuss gebeten.  Die drei Mitglieder des Prüfungsausschuß werden Sie gemäß der Prüfungsordnung hauptsächlich zu den Themen „Umgang mit Menschen“ und „Recht“ befragen. Zum Bestehen der Prüfung sollten Sie auch im mündlichen Teil die Hälfte der Fragen richtig beantwortet haben.
Ob Sie die §34a Sachkundeprüfung bestanden haben, erfahren Sie im Anschluss an die mündliche Prüfung.

Wann und Wo kann ich die §34a Sachkundeprüfung ablegen?

Die Prüfung zur Sachkunde nach §34a der Gewerbeordnung kann regelmäßig bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt werden. Die meisten IHK-Stellen bieten regelmäßige Termine hierfür an. Informieren Sie sich dazu am besten direkt bei der für die zuständigen Kammer.